- Betreuungs oder Pflegeleistungen können steuerfrei sein, wenn sie aus dem Persönlichen Budget finanziert werden und der Kostenträger den Leistungserbringer anerkennt.
- Steuerfreiheit gilt für Leistungen von Einrichtungen, die mindestens 25 Prozent der Kosten von gesetzlichen Trägern erstattet bekommen.
- Die Klägerin bot von 2013 bis 2016 ambulante Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen an.
- Leistungen wurden auf Basis von Verträgen mit Bewohnern erbracht, die ein Persönliches Budget beantragten.
- Der Landeswohlfahrtsverband schloss Zielvereinbarungen mit Bewohnern, die die Budgethöhe festlegten.
- Die Klägerin stellte den Bewohnern Entgelte unabhängig von der Zielerreichung in Rechnung.
- Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab, und die Klage hatte zunächst keinen Erfolg.
- Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
- Eine mittelbare Kostentragung kann auch bei Anerkennung des Leistungserbringers durch den Kostenträger vorliegen.
Source: datenbank.nwb.de
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